Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angaben
Bei den objektbezogenen Angaben handelt es sich um solche des Verkäufers/ Anbieters. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben schließen wir jegliche Haftung aus. Für unrichtige und unvollständige Angaben haften wir im Übrigen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden. Unsere Angaben sind unverbindlich. Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten. Unsere Angebote sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben werden.
2.Kenntnis des Kunden
Ist dem Interessenten ein von uns benanntes Objekt bereits bekannt, so hat der Interessent uns dies mitzuteilen. Sollte er dies nicht tun und unseren Dienst in Anspruch nehmen, entsteht dennoch ein Provisionsanspruch.
3. Entstehen des Provisionsanspruches
3.1 Der im Angebotsschreiben/ Aushang o.ä. genannte Preis für ein Objekt (Mietzins, Kaufpreis, usw.) ist nur ein Richtwert, daher absolut freibleibend. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt auch dann bestehen, wenn die vertragsschließenden Parteien einen höheren oder niedrigeren Preis für das Objekt vereinbaren, der von dem von uns angegebenen Preis abweicht. Die Höhe der Maklerprovision richtet sich immer nach dem tatsächlich vereinbarten Preis.
3.2 Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Vertragsobjektes zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt hierbei.
3.3 Eine Provision ist auch dann vom Auftraggeber an uns zu zahlen, wenn nicht er, sondern eine mit ihm familiär oder wirtschaftlich verbundene Person den Vertag wirksam abschließt.
3.4 Eine Provisionspflicht des Auftraggebers entsteht auch, wenn zwischen den Beteiligten mit der von uns entfalteten Tätigkeit in der Folgezeit wirtschaftlich gleichwertige Verträge abschließt (sog. Folgeverträge). Die Provisions-pflicht wird auch nicht dadurch berührt, dass der Anschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
3.4 Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber anstatt des Objektes ganz oder teilweise die Geschäftsanteile der Besitzgesellschaft erwirbt.
3.5 Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der vereinbarten Maklerprovision verpflichtet, wenn er das zum Kauf angebotene Objekt mietet bzw. pachtet oder das zur Miete oder Pacht angebotene Objekt erwirbt. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufvertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden oder in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch den Auftraggeber können wir Schadensersatz gegenüber diesem verlangen, wenn die Anfechtung nicht auf arglistiger Täuschung oder Drohung der anderen Vertragspartei beruht.
3.6 Unsere Provision wird unabhängig von behördlichen oder gerichtlichen Genehmigungen bei Vertragsabschluss fällig. Der Provisionsanspruch ist von der Erfüllung des Vertrages nicht abhängig.
4. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrages fällig. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die Provision. Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.
5. Provisionssätze
Unser Maklerhonorar beträgt, unbeschadet einer etwaigen Provision, die wir mit dem anderen Vertragspartner vereinbaren oder erhalten und zu deren Vereinbarung wir berechtigt sind (Doppeltätigkeit):
- a) Bei An- und Verkauf von Immobilien/ Grundstücken 4,76 % des Vertragswertes.
- b) Bei Erbbaurechten: 3,57 % des Grundstückswertes; zuzüglich des Gebäudewertes.
- c) Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechts: 1,19 % des Verkehrswertes des Gesamtobjektes. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts weitere 2,38 % des Kaufpreises.
- d) Bei Dauerwohnrechten das 2,38-fache und bei Dauernutzungsrechten das 4,76-fache des monatlichen Entgelts.
- e) Bei sonstigen grundstücksgleichen Rechten: 3,57 % des Vertragswertes.
- f) Bei Vermietung, Verpachtung und Leasing gewerblicher Flächen:
- Verträge mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren Dauer: 2,38 Monatsmieten.
- Verträge mit einer Laufzeit von 5 bis unter 10 Jahren: 3,57 Monatsmieten.
- Verträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren oder länger: 4,76 Monatsmieten.
- Ein vereinbarter Optionszeitraum gilt als Teil der vereinbarten Mietzeit.
- Erhält der Kunde Vormietrechte, Anmietrechte oder An- bzw. Vorkaufsrechte: weitere 1,19 Monatsmieten je Recht.
- g) Bei Vermietung von Wohnraum: 2,38 Monatsmieten.
- h) Bei Abnahme- oder Übergabeverhandlungen für Wohn- und Gewerberäume pro Auftrag ein Pauschalhonorar in Höhe von jeweils € 150,00.
- i) Bei Beschaffung von Objektunterlagen und sonstigen notwendigen Nachweisen (z.B. bei Behörden, Grundbuch etc.) die von uns verauslagten Gebühren.
Bei den Monatsmieten handelt es sich um Netto-Mieten inklusive im Mietvertrag enthaltene PKW-Stellplatz Mieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen. In den angegebenen Provisionssätzen oder Honoraren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % enthalten. Bei Staffelmieten gilt die Durchschnittsmiete.
6. Tätigkeit für den anderen Vertragsteil
Wir behalten uns vor, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7. Vertragsverhandlungen und -abschluss
7.1 Ist uns ein Alleinauftrag erteilt worden, verpflichtet sich unser Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages neben uns keine weiteren Maklerdienste Dritter in Anspruch zu nehmen.
7.2 Sofern es aufgrund unserer Nachweis- und/ oder Vermittlungstätigkeit zu direkten Verhandlungen zwischen den Parteien kommt, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Weiterhin sind wir berechtigt beim Abschluss des Kaufvertrages anwesend zu sein. Der Termin ist uns deshalb rechtzeitig mitzuteilen. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns eine Abschrift des durch uns vermittelten oder nachgewiesenen Vertrages nach Vertrags-abschluss zur Verfügung zu stellen, einschließlich sämtlicher sich darauf beziehender Nebenabreden.
7.3 Sofern der Auftraggeber bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis davon hat, dass zugunsten eines Dritten ein Verkaufs- oder Vormietrecht besteht, ist er verpflichtet, im Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, die regelt, dass der Käufer bzw. Mieter die vereinbarte Provision zu zahlen hat und H&D Immobilien damit ausdrücklich einen eigenen Anspruch erhält. Dies gilt nicht für gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden.
8. Beendigung eines Auftrages
8.1 Sollte ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein oder zeichnet sich für den Auftraggeber bereits ab, dass dies der Fall sein wird, so hat der Auftraggeber uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
8.2 Falls der Auftraggeber seine Verkaufs-/ Vermietungsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt, hat er einen Aufwendungsersatz hinsichtlich der uns entstandenen Sachkosten wie bspw. Exposé, Porto-, Telefon-, Fahrtkosten usw. zu erstatten und zwar als Pauschale in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision. Dem Auftraggeber bleibt es frei nachzuweisen, dass der tatsächliche Aufwand geringer war als dieser Pauschalbetrag. Der Provisions-anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag nachträglich wieder aufgehoben wird, oder ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
9. Urheberrechte
Die von uns erstellen Fotos, Pläne usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unser nachweisbares Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben bzw. verwendet werden. Das Nutzungsrecht endet nicht mit dem Maklervertrag. Rechte Dritter, die z.B. in Exposés explizit genannt werden, sind entsprechend zu beachten und auszuweisen.
10. Schadensersatz
Sofern der Kunde wegen Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, sind wir berechtigt insbesondere Ersatz für unsere sachlichen und zeitlichen Aufwendungen zu verlangen. Für den Nachweis des jeweiligen Zeitaufwandes können auf Kundenwunsch und auf Kosten des Kunden, vereidigte Sachverständige herangezogen werden.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13. Geltendes Recht
Sofern der Auftraggeber als Verbraucher handelt, gelten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedsstaates, in dem sich dieser gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht.